AGB

I. Maßgebende Bedingungen
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Acht & Acht GmbH als Lieferant (im Folgenden Acht & Acht genannt) und dem Besteller richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform, ebenso wie der Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis im Sinne dieser Bedingungen wird auch durch Datenfernübertragung gewahrt. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

II. Bestellung
1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollte das Schriftformerfordernis nicht erfüllt sein, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung der Bestellung durch Acht & Acht zustande (konkludente Auftragsannahme).
2. Der Mindestbestellwert liegt bei 500,00 € netto. Wird er unterschritten, wird ein Mindermen-genzuschlag von 50,00 € netto berechnet.
3. Nimmt Acht & Acht die Bestellung oder den Lieferabruf nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt.
4. Acht & Acht behält sich konstruktive Änderungen des Liefergegenstands vor, soweit diese keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit und den Einbau haben.

III. Zahlung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung per Vorkasse. Die Preise verstehen sich grundsätzlich EXW (gemäß Incoterms® 2010) zuzüglich – soweit zutreffend – der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt..

IV. Liefertermine und -fristen
Vereinbarte Termine und Fristen sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes schriftlich ver-einbart ist.

V. Lieferverzug
1. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Lieferverzugs ist Acht & Acht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens ver-pflichtet. Dies gilt nicht für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung, inklusive eventueller vom Besteller zu zahlende Vertragsstrafen.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatz auf Frachtmehrkosten und Nachrüstkosten.
3. Hat der Besteller Acht & Acht erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfül-lung gesetzt, beschränkt sich der Schadensersatz auf die Mehraufwendungen für entsprechende Deckungskäufe.

VI. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen (Betriebsstilllegungen, Be-triebsbeschränkungen, Entzug oder Beschränkung von Betriebsgenehmigungen usw.) und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

VII. Mängelhaftung
1. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, Folgendes verlangen:
a) Zunächst hat der Besteller Acht & Acht zweimal Gelegenheit zur Zurverfügungstellung einer mangelfreien Sache zu geben. Davon abgesehen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
b) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverlet-zung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt IX verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat.
c) Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangel-hafter Ware hat der Besteller nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Bei neu abzuschließenden Vereinbarungen ist Abschnitt XVI Ziffer 1 zu beachten.
2. Acht & Acht sind die zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf Kosten von Acht & Acht vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen bzw. bis zur Überprüfung ordnungsgemäß aufzubewahren. Im Fall der Kostenübernahme kann Acht & Acht auch die Vernichtung der mangelhaften Ware verlangen.
3. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren nach 12 Monaten ab Ablieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut. Vorgesagtes (S. 1 und 2) gilt nicht für Ansprüche des Bestellers, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von Acht & Acht zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden von Acht & Acht oder deren Erfüllungsgehilfen gestützt sind.
4. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung oder Nichtbeachtung aktueller Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften sowie sonstiger zur Verfügung gestellter technischer Dokumentationen. Dies gilt ebenfalls bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und natürlichem Ver-schleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommener Eingriffe in den Liefergegenstand.
5. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz und unerlaubter Handlung von diesem Abschnitt VII unberührt. Beschaffenheits- und Haltbar-keitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.

VIII. Haftung
Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist Acht & Acht nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar infolge von Acht & Acht zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht:
1. Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn Acht & Acht oder deren Erfül-lungsgehilfen ein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit an dem verursachten Schaden trifft. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung gemäß Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt Acht & Acht gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie Acht & Acht auch unmittelbar haften würde.
Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Acht & Acht finden die Grundsätze des § 254 BGB (Mitverschulden) entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme von Acht & Acht.
3. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbe-schränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten von Acht & Acht zu vereinbaren.
4. Ansprüche des Bestellers sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Besteller zuzurechnende Verletzungen oder Nichtbeachtung aktueller Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften sowie sonstiger zur Verfügung gestellter technischer Dokumentationen, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.
5. Der Besteller wird Acht & Acht, falls er Acht & Acht nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat Acht & Acht Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maß-nahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
6. Die Haftung ist in Bezug auf entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung, inklusive eventueller vom Besteller zu zahlende Vertragsstrafen, ausgeschlossen.

IX. Eigentumsvorbehalt
1. Acht & Acht behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
2. Werden die gelieferten Waren im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB verarbeitet oder umgebildet oder wird durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache hergestellt, so gilt Acht & Acht als Hersteller. Werden bewegliche Sachen im Sinne des § 947 BGB miteinander verbunden oder im Sinne des § 948 BGB miteinander vermischt oder vermengt und ist eine Sache im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB als Hauptsache anzusehen, dann überträgt der Besteller Acht & Acht – soweit es sich bei der Hauptsache nicht ohnehin um die von Acht & Acht gelieferte(n) Sache(n) handelt – gem. §§ 929 Satz 1, 930 BGB hiermit den Miteigentumsanteil zurück, der sich nach dem Verhältnis des Wertes ergibt, den die von Acht & Acht beigestellte(n) Sache(n) zur Zeit der Verbindung hatte(n) und räumt Acht & Acht diesbezüglich nach § 868 BGB mittelbaren Besitz ein. Abs. 1 gilt entsprechend.
3. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen (einschließlich MwSt.) gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Acht & Acht bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung im Sinne des Abs. 2 veräußert worden ist. Aus begründetem Anlass – insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt – ist der Besteller auf Verlangen von Acht & Acht verpflichtet, die Abtretung den Dritten gegenüber bekannt zu geben und Acht & Acht die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
Acht & Acht wird die gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicher-heiten obliegt Acht & Acht.

X. Gefahrenübergang, Abnahme und Annahmeverzug
1. Der Gefahrübergang richtet sich nach der jeweils zwischen Acht & Acht und dem Besteller vereinbarten Klausel der Incoterms® 2010 oder der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung.
2. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verwei-gern.
3. Verzögert sich oder unterbleibt die Versendung infolge von Umständen, die Acht & Acht nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Meldung der Versand- bzw. Übergabebereitschaft auf den Besteller über.
4. Die Verpflichtung zum Abschluss von Versicherungen richtet sich nach der jeweils vereinbar-ten Klausel der Incoterms® 2010 oder der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung.
5. Teillieferungen sind – soweit für den Besteller zumutbar – zulässig.
6. Tritt Acht & Acht aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen – insbesondere wegen Annahmeverzuges – vom Vertrage zurück, kann sie einen pauschalen Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25% des vereinbarten Nettorechnungsbetrages verlangen. Dem Besteller bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale ist. Acht & Acht behält sich die Geltendmachung weitergehender Ansprüche – unter Anrechnung des pauschalen Schadensersatzes als Mindestbetrag des Schadens – ausdrücklich vor.

XI. Allgemeine Bestimmungen
1.Bei der Bestimmung der Höhe der von Acht & Acht zu erfüllenden Ersatzansprüche gemäß den Abschnitten VI, VIII und IX sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten von Acht & Acht, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldens-beiträge des Bestellers nach Maßgabe des § 254 BGB und eine besonders ungünstige Einbausituation des gelieferten Teils angemessen zugunsten von Acht & Acht zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die Acht & Acht tragen soll, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des gelieferten Teils stehen.
2. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
5. Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung richtet sich nach der jeweils vereinbarten Klausel der Incoterms® 2010 oder der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung. Erfüllungsort der Zahlung ist Remscheid.
6. Gerichtsstand ist Wuppertal.
7. Im Sinne des Datenschutzgesetzes wird darauf hingewiesen, dass Acht & Acht Daten über den Besteller speichert und im Rahmen der Zusammenarbeit einsetzt.

 

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